Allgemeine Bestimmungen

Die Reifeprüfungsverordnung nennt folgende Gesichtspunkte:
1. Die FBA ist eine schriflliche Hausarbeit und gilt als Vorprüfung (§ 2, Abs. 2)
2. Die FBA ersetzt eine Teilprüfung (§ 3, Abs. 2)
3. Die auf die FBA bezogenen mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der FBA einschließlich ihres fachlichen Umfeldes (§ 21). Zusätzlich zu den Kern und Spezialfragen ist eine Aufgabenstellung zur Thematik der FBA zuerwarten (§ 35, Abs. 4)
4. Die für die mündliche Teilprüfung vorgesehene Prüfungszeit von 15 Minuten erhöht sich aber bei der, die FBA betreffenden Teilprüfung, um zehn Minuten (§ 36, Abs. 6)
5. Das Prüfungsgebiet, in dem eine FBA vorgelegt wurde, ist im Reifeprüfungszeugnis zu vermerken (§ 45, Abs. 2)